Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Anwendbarkeit
1. Art und Umfang der Lieferung sind in der Auftragsbestätigung bestimmt. Für jede vom
Lieferer auszuführende Lieferung sind die nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
maßgebend. Mündliche Nebenabreden werden nur durch schriftliche
Bestätigung des Lieferers rechtswirksam.
2. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen
Bedingungen dieser AGB hiervon nicht berührt. Die ungültigen Bestimmungen sind mit
neuen schriftlich gefassten Vereinbarungen vor Auftragsausführung zu ersetzen. Der
Auftrag wird rechtsgültig und Lieferfristen beginnen erst mit Unterzeichnung der
Neufassungen durch beide Partner.
Zahlung
1. Für Werkzeuge (Formen) sind 50% des Preises bei Bestellung und 50% nach Empfang der
Ausfallmuster vom Besteller netto ohne Skontoabzug zu bezahlen.
2. Für Fertigwaren gewährt der Lieferer 2% Skonto bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen ab
Rechnungsdatum. Innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ist der Lieferpreis netto
zu entrichten.
3. Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll und Verpackung. Die Verpackung
wird zum Selbstkostenpreis berechnet.
4. Sämtliche Zahlungen sind an den Lieferer, nicht aber an Vertreter zu leisten.
5. Bei Lieferungen in das Ausland gelten die gesetzlichen Bestimmungen und die ihnen
entsprechende Vereinbarung.
6. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine wesentliche Veränderung ein oder
wird eine solche nachträglich bekannt, so ist der Lieferer berechtigt, die Zahlungsbedingungen
entsprechend zu ändern.
Eigentumsvorbehalt
1. Die Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher vom Lieferer
gegen den Besteller zustehenden Ansprüchen, auch wenn der Kaufpreis für besonders
bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene
Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung
des Lieferers.
2. Eine Be- und Weiterverarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des
Eigentumerwerbs nach § 950 BGB im Auftrag des Lieferers; dieser bleibt Eigentümer der
so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherung der Ansprüche des
Lieferers gemäß 1. dient.
3. Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen nicht dem Lieferer gehörenden
Waren durch den Besteller gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge,
dass das Miteigentum des Lieferers an der neuen Sache nunmehr Vorbehaltsware im
Sinne dieser Bedingungen ist.
4. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr unter der Bedingung gestattet, dass er mit dem Kunden ebenfalls einen
Eigentumsvorbehalt gemäß 1 bis 3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die
Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung, ist der Besteller
nicht berechtigt.
5. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung
sämtlicher Ansprüche des Lieferers die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden
Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an
den Lieferer ab. Auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer alle
Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte
des Lieferers gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind.
6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Vereinbarung gemäß 2 und/oder 3 oder
zusammen mit anderen nicht dem Lieferer gehörenden Waren weiter veräußert, so gilt die
Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß 5 nur in Höhe des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware des Lieferers.
7. Übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderungen
um mehr als 10%, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit
zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Lieferers verpflichtet.
8. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind dem Lieferer
unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu
Lasten des Bestellers.
Formen und Werkzeuge
1. Spritzguss- oder sonstige Werkzeuge, die vom Lieferer selbst oder in seinem Auftrag von
einem Dritten angefertigt werden, sind in Anbetracht der Konstruktionsleistung des
Lieferers grundsätzlich sein Eigentum, werden aber ausschließlich für Aufträge des
Bestellers verwendet. Eine anderweitige Benutzung setzt eine ausdrückliche Einigung
zwischen Lieferer und Besteller voraus. Der Besteller verpflichtet sich, die der Kalkulation
der Herstellkosten der Formen in gegenseitigem Einvernehmen zugrundegelegten
Mengen an herzustellenden Kunststoffteilen auch tatsächlich innerhalb von 3 Jahren
abzunehmen. Der Besteller ist ferner verpflichtet, die Kosten der Herstellung der Formen
als Vorschuss zu tragen.
2. Der Lieferer bewahrt die Formen für Nachbestellungen sorgfältig auf und pflegt sie. Er
haftet nicht für Schäden, die trotz sachgemäßer Behandlung auftreten. Er trägt nur
diejenigen Kosten der Instandhaltung, die aus dem normalen Verschleiß bis zur festgelegten
maximalen Ausbringungsmenge erwachsen. Seine Aufbewahrungspflicht erlischt,
wenn vom Hersteller innerhalb von 2 Jahren nach der letzten Lieferung keine weiteren
Bestellungen eingehen.
3. Der Lieferer ist nicht zur Annahme von Anschlussaufträgen verpflichtet und ist nicht an
die Preise gebunden, die bei der ersten oder einer vorhergehenden Bestellung vereinbart
wurden.
4. Für den Fall, dass der Besteller die ihm gelieferten Waren nicht oder nicht rechtzeitig
bezahlt, kann der Lieferer die für diesen Auftrag bestimmten Formen auch ohne
Zustimmung des Bestellers beliebig weiterverwenden.
5. Bei Abzug von Werkzeugen hat der Kunde die tatsächlichen Werkzeugkosten gemäß der
Nachkalkulation, mindestens aber einen Ausgleich von 100% zu zahlen (anteilige
Werkzeugkosten werden mit 82,5% in Rechnung gestellt).
6. Vorstehende Bestimmungen über die Formen finden keine Anwendung, wenn es sich um
dem Besteller gehörende Formen handelt.
Schutzrechte
1. Sofern der Lieferer Gegenstände nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern, die ihm vom
Besteller übergeben werden, zu liefern hat, übernimmt der Besteller dem Lieferer gegenüber
die Gewähr dafür, dass durch Herstellung und Lieferung der Gegenstände
Schutzrechte nicht verletzt werden.
2. Sofern dem Lieferer von einem Dritten unter Berufung auf ein diesem gehöriges
Schutzrecht die Herstellung und Lieferung von Gegenständen die nach Zeichnungen,
Modellen oder Mustern des Bestellers angefertigt werden, untersagt wird, ist der Lieferer
- ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – unter Ausschluss aller
Schadensersatzansprüche des Bestellers berechtigt, die Herstellung und Lieferung einzustellen
und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen.
3. Der Besteller verpflichtet sich, den Lieferer von Schadensersatzansprüchen Dritter unverzüglich
freizustellen. Für alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die aus der
Verletzung und Geltendmachung etwaiger Schutzrechte überhaupt erwachsen, hat der
Besteller auf Veranlassung des Lieferers einen angemessenen Vorschuss zu zahlen.
4. Eingesandte Muster oder Zeichnungen werden nur auf Wunsch zurückgesandt. Kommt
ein Auftrag nicht zustande, so ist dem Lieferer erlaubt, Muster und Zeichnungen 3 Monate
nach Abgabe des Angebotes zu vernichten.
Armierungsteile
1. Werden Armierungsteile, z.B. einzupressende oder einzuspritzende Metallteile durch den
Besteller geliefert, dann ist dieser verpflichtet, sie kostenlos und frei Werk des Lieferers mit
einem Mengenzuschlag von 10% für etwaigen Ausschuss anzuliefern, und zwar rechtzeitig
in einwandfreier Beschaffung und in solchen Mengen, dass dem Lieferer eine ununterbrochene
Verarbeitung möglich ist.
2. Bei nicht rechtzeitiger, qualitativ ungenügender oder mengenmäßig nicht ausreichender
Anlieferung von Armierungsteilen ist der Besteller verpflichtet, dadurch erwachsene
Mehrkosten zu vergüten. Der Lieferer behält sich in solchen Fällen vor, die Herstellung zu
unterbrechen und erst zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufzunehmen.
Lieferfrist
1. Die Lieferfrist beginnt nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen
Unterlagen und der vereinbarten Anzahlung. Hat der Besteller Armierungsteile zu liefern,
so beginnt die Lieferfrist nicht vor deren Eingang.
2. Die im Angebot genannte Lieferfrist kann in der Regel bei sofortiger Bestellung eingehalten
werden; genau wird sie erst bei Auftragseingang festgestellt, ist aber in allen Fällen nur
als unverbindlich und annähernd zu betrachten. Ohne Vorschrift des Bestellers werden
Versandweg und Versandart nach bestem Ermessen gewählt.
3. Teillieferungen sind zulässig.
4. Der Lieferer behält sich vor, die Lieferung bis zu 10% über oder unter den bestellten
Mengen vorzunehmen.
5. Ist eine Lieferfrist nicht vereinbart, so steht dem Lieferer das Recht zu, drei Monate nach
dem Tag der Auftragsbestätigung mit 14-tägiger Frist die Abnahme der Ware zu fordern
oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu beanspruchen. Wenn Abnahme
verlangt wird, kann sofortige Zahlung auch vor Fertigstellung der Ware gefordert werden.
Ist die Ware schon fertig gestellt und Abnahme verlangt, so lagert sie von da an auf
Rechnung und Gefahr des Bestellers beim Lieferer. Dafür kommen die marktüblichen
Kosten für Lagerhaltung zur Anwendung.
6. Höhere Gewalt entbindet den Lieferer für die Dauer des Hindernisses von der
Vertragserfüllung; dauert sie mehr als 6 Monate, so kann der Lieferer vom Vertrag
zurücktreten.
7. Als höhere Gewalt gelten auch Unfälle und alle sonstigen Ursachen, die eine teilweise oder
vollständige Arbeitseinstellung bedingen, wie Materialmangel, Mangel an Betriebsstoff,
Transportschwierigkeiten in der Energieversorgung, Betriebsstörungen im eigenen Betrieb
oder im Betrieb der Zulieferer.
8. Wenn der Lieferer nicht vom Vertrag zurückgetreten ist, so bleibt der Besteller trotz verspäteter
Lieferung zur Abnahme verpflichtet.
9. Nimmt der Besteller eine fest in Auftrag gegebene Stückzahl nicht voll ab, so ist der
Lieferer berechtigt, einen Mindermengenzuschlag in Höhe von 20% zu erheben.
Gefahrenübergang
1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung spätestens mit dem Verlassen des
Lieferwerkes auf den Besteller über. Bei Verzögerung der Absendung durch ein Verhalten
des Bestellers geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den
Besteller über.
2. Bruch der gelieferten Ware berechtigt den Besteller nicht zur Wandlung oder Minderung.
Die Verpackung wird sorgfältigst vorgenommen. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers
wird die Ware zu seinen Lasten gegen Bruch, Transport- und Feuerschäden versichert.
Haftung Mängel der Lieferung
1. Maßgebend für Qualität und Ausführung von Kunststoffteilen sind die Durchschnitts-
Ausfallmuster, welche der Lieferer dem Besteller zur Prüfung vorgelegt hat.
2. Für die konstruktiv richtige Gestaltung von Spritzgussteilen sowie für ihre praktische
Eignung trägt der Besteller allein die Verantwortung, auch wenn er bei der Entwicklung
vom Lieferer beraten wurde.
3. Mängelrügen sind unverzüglich und spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der
Lieferung am Bestimmungsort abzusenden. Sie bewirken keine Änderung der vereinbarten
Zahlungsbedingungen. Erweist sich eine Mängelrüge als begründet, so leistet der
Lieferer kostenlos Ersatz, weitergehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.
Etwa ersetzte Waren werden Eigentum des Lieferers und sind ihm auf Verlangen und auf
seine Kosten zurückzusenden.
Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für alle aus diesem Vertrag erwachsenen Verbindlichkeiten ist Lohne
(Oldenburg). Gerichtsstand für beide Teile ist das Amtsgericht Vechta.
2. Durch Erteilung eines Auftrages erkennt der Besteller diese Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen als allein maßgebend an.
3. Auch bei späteren Bestellungen sind obige Bedingungen maßgebend.
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen in PDF-Format
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